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Bestimmt nahezu jeder Heilpraktiker hat heute eine Webseite. Auch ich habe mich als selbstständiger Hypnotiseur schon seit Jahren immer wieder mit dem Thema auseinandersetzen müssen. Nun bei unserer neuen Webseite www.hypnoseinstitut.de sollte alles richtig und juristisch einwandfrei sein.
Doch auf welche Parameter hat man zu achten? Welche heilversprechen darf man textlich aussprechen, ohne sich gegen das Heilmittelwerbegesetz zu stellen?
So habe ich mich als Hypnotiseur zum einen anwaltlich beraten lassen. Zum anderen habe ich als Anbieter für Hypnose in Bremen natürlich auch meine Texter dementsprechend gebrieft. Jeder Leser dieses Artikels erhält nun im Folgenden exklusive Informationen über die nicht ganz so einfache Contenterstellung für das Hypnoseinstitut.
Um uns für die hoch anspruchsvollen Texterstellungsebenen kompetente Unterstützung einzuholen, haben wir verschiedene Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Medizinrecht oder Fachanwälte für Medizinrecht in der Region Hannover konsultiert und verschiedenen Angebote erhalten.
Final haben wir uns dann für das preisliche Angebot von ca 2.000 € entschieden, da es uns als profundesten und kompetentesten erschien. Die kostenpflichtigen Leistungen im Rahmen des Angebots haben wir hier für unsere Leser kostenlos veröffentlicht:
Sehr geehrte*r Rechtsberater*in, wir benötigen Ihre Rechtsberatung bezüglich der Texte auf einer Internetseite für Hypnotiseure. Es ist unser Ziel, auf dieser Webseite viele Texte zur Verfügung zu stellen, anhand derer Interessierte sich darüber informieren können, was Hypnose ist und wozu sie gut ist – und anhand derer sie sich entscheiden können, ob die Hypnose für sie die richtige Behandlungsmethode ist.
Wir sind uns bewusst, dass das Heilmittelwerbegesetz uns dabei einschränken wird. Wir benötigen Antworten auf die folgenden Fragen, um unsere Texte sowohl rechtskonform als auch so informativ wie nur möglich zu gestalten:
1. Heilversprechen dürfen nicht gemacht werden. Ist es daher rechtens, eine abgeschwächte Aussage zu tätigen – also statt „durch Hypnose nehmen Sie ab“ „Hypnose kann beim Abnehmen helfen/kann angewandt werden, um Übergewicht zu behandeln“ zu sagen?
2. Darf die Behandlung von Spielsucht durch Hypnose beworben werden?
3. Darf die Behandlung von Sucht nach Betäubungsmitteln/Alkohol durch Hypnose beworben werden?
4. Dürfen wir auf unserer Webseite Hilfestellung geben, um bestimmte gesundheitliche Probleme (wie zum Beispiel Burnout) zu erkennen?
5. Wie groß muss eine Studie sein, um gegenüber dem Heilmittelwerbegesetz als Wirkungsbeweis zu gelten? (Viele Studien über die Hypnose werden an kleinen Gruppen von circa 20 Menschen durchgeführt oder sind gar nur Fallstudien.)
6. Stimmt es, dass Werbung für Fernbehandlungen (wie zum Beispiel Hypnose per Telefon) nicht erlaubt ist?
7. Wäre es uns erlaubt, Gastbeiträge von Wissenschaftlern auf unserer Webseite zu veröffentlichen?
8. Gibt es bestimmte Einschränkungen, die die Werbung für Hypnose durch Heilpraktiker betreffen, die für die Hypnose durch Psychotherapeuten nicht gelten?
Wir möchten uns im Vorhinein für Ihre Beratung bedanken.
So wurde das Schreiben von uns verfasst und abgesendet. Ca. 3- 4 Wochen später erhielten wir folgende Rückmeldung.
In der vorbezeichneten Angelegenheit komme ich zurück auf Ihren Auftrag vom XYZ sowie auf Ihre E-Mail vom XYZ und die damit verbundenen Fragestellungen, die ich Ihnen gern vorbehaltlich einer je nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung – wie folgt beantworten möchte.
In Ihrer E-Mail schreiben Sie, dass Sie auf einer Webseite für Hypnotiseure Texte zur Verfügung stellen möchten. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich bei den Texten überwiegend um Werbetexte handelt bzw. dass die Texte dazu dienen, den Internetauftritt zu bewerben. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Texte in erster Linie an Verbraucher/Patienten richten und weniger an fachkundige Besucher der Internetpräsenz wie z.B. Ärzte oder andere Angehörige der Heilberufe. Adressaten der (Werbe-)Texte sind also Verbraucher bzw. Patienten.
Da Verbraucher/Patienten besonders schutzwürdig und anfällig für Werbeversprechen sind, ist die Werbung gesetzlich reguliert, u.a. im Heilmittelwerbegesetz (HWG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in einschlägigen Berufsordnungen (z.B. § 27 BOÄrzte, § 23 BO der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen).
Bei der Bewertung/Beurteilung, ob eine Werbeaussage bzw. ein Text rechtskonform, also im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ist, ist stets auf den Einzelfall abzustellen und eine Einzelfallbetrachtung anhand der gesetzlichen Maßstäbe vorzunehmen.
Bei der Bewertung/Beurteilung, ob eine Werbeaussage bzw. ein Text rechtskonform, also im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ist, ist stets auf den Einzelfall abzustellen und eine Einzelfallbetrachtung anhand der gesetzlichen Maßstäbe vorzunehmen.
Die gesetzlichen Maßstäbe bilden hier insbesondere das HWG und das UWG. Welches Gesetz bzw. welche Gesetze bei der Bewertung ob des Vorliegens eines rechtskonformen Textes Anwendung finden, richtet sich zunächst danach, ob es sich bei der mit den Texten beworbenen „Hypnose“ um eine medizinische oder nichtmedizinische Hypnose handelt.
Bei medizinischen Hypnoseanwendungen handelt es sich um Anwendungen, die der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden dienen. Für das Anbieten medizinischer Hypnoseanwendungen ist eine Heilerlaubnis bzw. eine Approbation erforderlich. Für Werbeaussagen, die medizinische Hypnoseanwendungen betreffen, gelten das HWG und das UWG (sowie die jeweilige Berufsordnung).
Bei nichtmedizinischen Hypnoseanwendungen handelt es sich dagegen um Anwendungen, die nicht zu heilkundlichen/medizinischen Zwecken erfolgen. Mit nichtmedizinischen Anwendungen dürfen also insbesondere keine Erkrankungen/Krankheiten behandelt, und darüber hinaus die Gesundheit der Verbraucher nicht gefährdet werden.
Werbeaussagen/Texte, die auf nichtmedizinische Hypnoseanwendungen gerichtet sind, müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben des UWG halten. Dies sei vorausgeschickt, möchte ich Ihre Fragen folgendermaßen beantworten:
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die Hypnose zur Behandlung einer Erkrankung/Krankheit oder zu nichtheilkundlichen Zwecken eingesetzt werden soll. In Ihrem Beispiel müsste also zunächst geklärt werden, ob die Hypnose zur Behandlung von Adipositas (= Krankheit) eingesetzt werden soll oder „lediglich“ zur Gewichtsabnahme, wenn kein krankhaftes Übergewicht vorliegt.
Im ersten Fall (Krankheit) muss sich die Werbeaussage an den Vorschriften des HWG messen lassen. Nach dem HWG ist vor allem eine irreführende Werbung unzulässig.
Eine Irreführung liegt danach insbesondere vor,
· wenn (…) Verfahren, Behandlungen – hier: Hypnose – eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
· wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (…),
· wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
o (…) über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen -hier: Hypnose oder
o über die Person, (…)
gemacht werden.
Zentrale Voraussetzung für die werberechtliche Zulässigkeit von Adipositas (oder einer anderen Erkrankung/Krankheit) ist also das Vorliegen eines Wirksamkeitsnachweises. Daneben darf weder der fälschliche Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann noch dürfen unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden.
Sofern also nachgewiesen werden kann, dass Hypnose bei der Behandlung von Adipositas (oder einer anderen Krankheit) helfen kann [wichtig – nicht: „hilft“, da nicht fälschlich der Eindruck erweckt werden darf, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann], wäre die eingangsgenannte Aussage zulässig.
Wichtig ist an dieser Stelle noch einmal hervorzuheben, dass Werbeaussagen betreffend die Erkennung/Beseitigung/Linderung von Krankheiten/Leiden/Körperschäden/krankhaften Beschwerden nur von Personen getätigt werden dürfen, die eine Heilerlaubnis bzw. Approbation besitzen.
Wenn die Hypnose von einer Person, die über keine Heilerlaubnis bzw. Approbation verfügt, angeboten wird und auf eine nichtmedizinische Anwendung gerichtet ist, findet das HWG keine Anwendung. Stattdessen ist die werberechtliche Zulässigkeit an den Vorschriften des UWG zu bewerten, so auch in dem zweiten Fall, wenn Hypnose zur Gewichtsabnahme eingesetzt werden soll. Neben unwahren Angaben sind nach dem UWG ebenso irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, unlauter und damit unzulässig. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG vorliegt, kann sich – je nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung – auch hier die Wirksamkeitsproblematik ergeben. Insofern könnte es also auch bei der nichtmedizinischen Hypnose darauf ankommen, inwieweit wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, dass die (nichtmedizinische) Hypnose zur Gewichtsabnahme geeignet ist.
Es lässt sich also zusammenfassen, dass im Vordergrund einer jeden Werbeaussage der Verbraucherschutz bzw. Patientenschutz steht. Verbraucher/Patienten sind besonders schutzwürdig, weswegen bei jeder Werbeaussage streng geprüft und sichergestellt werden sollte, dass der Verbraucher/Patient durch die getroffene Aussage nicht in die Irre geführt wird.
Besonders mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben können erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen (Gesundheit) sowie der Bevölkerung verbunden sein. Eine Werbung ist dann irreführend, wenn sie in den angesprochenen Verkehrskreisen bei einem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu unzutreffenden, von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellungen führt oder führen kann. Ob eine Werbemaßnahme irreführend ist, entscheidet das erkennende Gericht – nicht zuletzt aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit – jeweils im Einzelfall nach eigenem Ermessen.
Da „gesundheitliche Probleme“ wohl in einen der Bereiche „Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden“ fallen dürften, findet auch hier das HWG Anwendung. Das bedeutet zunächst, dass lediglich Personen, die eine Heilerlaubnis bzw. Approbation besitzen, Werbeaussagen betreffend die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden tätigen dürfen.
Wichtig ist auch hier, dass der Verbraucher/Patient nicht in die Irre geführt werden darf, vgl. hierzu die Ausführungen zu Frage 1. Sofern auf der Webseite lediglich Hilfestellungen gegeben werden sollen, ist zu beachten, dass bei der „Hilfestellung“ ein deutlich sichtbarer und klarer Hinweis angegeben werden sollte, dass es sich lediglich um eine „Hilfestellung“ und nicht um eine professionelle Beratung handelt und keinesfalls einen Arztbesuch bzw. eine Behandlung durch den Arzt ersetzt. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass die „Hilfestellung“ nicht zur eigenständigen Behandlung durch den Verbraucher/Patienten verwendet werden darf. Je nach Schweregrad des „gesundheitlichen Problems“ sollte zudem ein dahingehender Hinweis erfolgen, dass bei Verdacht sofort ein (Not-)Arzt aufgesucht werden sollte.
Abschließend sollte die Hilfestellung anhand objektiver, wissenschaftlicher Kriterien verfasst sein. Wenn in dem Text etwa stünde, dass ein juckendes Ohrläppchen ein Indiz für einen Burnout darstellt, wäre dies eine unwahre Angabe und die „Hilfestellung“ wäre insoweit unzulässig.
Da es sich bei Spielsucht ebenso wie bei der Sucht nach Betäubungsmitteln und Alkohol um anerkannte Krankheiten [Spielsucht gemäß ICD-Code ICD-10 F.63, BTM-Sucht gemäß ICD-10 F.19, Alkoholsucht gemäß ICD-10 F.10] handelt, ist es nur Personen mit Heilerlaubnis bzw. Approbation erlaubt, in diesem Zusammenhang mit Hypnoseanwendungen zu werben. § 12 HWG stellt insoweit klar, dass sich Werbung für Verfahren/Behandlungen (hier: Hypnose) gegenüber Verbrauchern/Patienten nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, beziehen darf.
Da „gesundheitliche Probleme“ wohl in einen der Bereiche „Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden“ fallen dürften, findet auch hier das HWG Anwendung. Das bedeutet zunächst, dass lediglich Personen, die eine Heilerlaubnis bzw. Approbation besitzen, Werbeaussagen betreffend die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden tätigen dürfen.
Wichtig ist auch hier, dass der Verbraucher/Patient nicht in die Irre geführt werden darf, vgl. hierzu die Ausführungen zu Frage 1. Sofern auf der Webseite lediglich Hilfestellungen gegeben werden sollen, ist zu beachten, dass bei der „Hilfestellung“ ein deutlich sichtbarer und klarer Hinweis angegeben werden sollte, dass es sich lediglich um eine „Hilfestellung“ und nicht um eine professionelle Beratung handelt und keinesfalls einen Arztbesuch bzw. eine Behandlung durch den Arzt ersetzt. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass die „Hilfestellung“ nicht zur eigenständigen Behandlung durch den Verbraucher/Patienten verwendet werden darf. Je nach Schweregrad des „gesundheitlichen Problems“ sollte zudem ein dahingehender Hinweis erfolgen, dass bei Verdacht sofort ein (Not-)Arzt aufgesucht werden sollte.
Abschließend sollte die Hilfestellung anhand objektiver, wissenschaftlicher Kriterien verfasst sein. Wenn in dem Text etwa stünde, dass ein juckendes Ohrläppchen ein Indiz für einen Burnout darstellt, wäre dies eine unwahre Angabe und die „Hilfestellung“ wäre insoweit unzulässig.
(Viele Studien über die Hypnose werden an kleinen Gruppen von ca. 20 Menschen durchgeführt oder sind gar nur Fallstudien) Mir sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt, die eine festgelegte Mindestanzahl von Studienteilnehmern zum Gegenstand hatten. Sofern sich bei der Werbung auf Studien gestützt wird, dürfte es auch vielmehr auf die Frage ankommen, ob jene Werbung irreführend ist.
Eine irreführende Werbung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen. Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Zitierwahrheit kommt dann in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Dabei entsprechen Studienergebnisse nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.
Eine Irreführung im Sinne des § 3 HWG liegt ferner vor, wenn in der Werbung einer Behandlung (hier: Hypnose) eine therapeutische Wirksamkeit als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist. Unabhängig von der fachlichen Richtigkeit einer Werbeaussage liegt eine relevante Täuschung des Verkehrs im Gesundheitsbereich bereits dann vor, wenn eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode behauptet wird, die (noch) nicht gegeben ist. Denn der angesprochene Verkehr (Verbraucher/Patienten) wird aus Gründen der gebotenen Vorsicht in der Regel diejenige Behandlungsmethode vorziehen, die bereits allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
Gemäß § 6 Nr. 2 HWG ist eine Werbung unzulässig, wenn auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung (…) die Behandlung (hier: Hypnose) betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Es ist also unbedingt ratsam, die Studie, den Verfasser und die Quelle der Veröffentlichung zu nennen.
Neben den Regelungen des HWG ist bei der Veröffentlichung von fremden Texten zudem das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu beachten. So hat gemäß § 15 UrhG der Urheber (hier: der Wissenschaftler, der den Beitrag verfasst hat) das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten, also beispielsweise zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das bedeutet, dass Sie sich vor der Veröffentlichung eines Gastbeitrages stets die erforderlichen Rechte von dem Urheber vertraglich einräumen lassen müssen.
Eine Veröffentlichung, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen, wäre ein (abmahnfähiger) Verstoß gegen das UrhG. Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber zudem das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Ob und wie ein Gastbeitrag gekennzeichnet werden soll, müsste ebenso mit dem Urheber vertraglich vereinbart werden.
Sofern die o.g. Vorgaben eingehalten werden, ist eine Veröffentlichung von Gastbeiträgen von Wissenschaftlern erlaubt.
Sowohl Heilpraktiker als auch Psychotherapeuten bedürfen zu ihrer Berufsausübung der Heilerlaubnis bzw. Approbation. Neben den jeweiligen Berufsordnungen gelten für beide Berufsgruppen die für die Werbung relevanten Bestimmungen des HWG und UWG.
Abschließend sollten Sie bei der Gestaltung der Webseiten noch darauf achten, dass Sie die korrekten Berufsbezeichnungen der jeweiligen Anbieter verwenden.
Bitte bedenken Sie, dass die hier vorgenommene Würdigung dem entspricht, was geltendes Recht momentan verlangt. Bitte beachten Sie weiter, dass eine abweichende Bewertung der im Streitfall befassten Gerichte stets möglich bleibt.
Wir finden, das Schreiben der Anwältin war nicht leicht und sofort zu verstehen, jedoch rechtlich einwandfrei verfasst. Wenn man es dann zweimal gelesen hat, hat man letztlich einen sehr exakten Fahrplan erhalten, wie die Contenterstellung für einen Heilpraktiker und eine Hypnosepraxis abzulaufen hat. Und so haben wir uns schließlich überlegt, dass wir unsere Contentcreator ebenfalls über diese Erkenntnisse aufklären. Dieses Briefing seht Ihr nun im Folgenden und letzten Abschnitt.
Die Texte für das Hypnoseinstitut sind ein bisschen komplizierter zu schreiben, weil sie unter das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb fallen.
Aus diesem Grund sind in diesem Briefing einige Regeln zusammengefasst, die ihr befolgen solltet, und einige Beispiele, an denen ihr euch orientieren könnt.
Hauptsächlich müsst ihr wissen, dass das HWG uns nur erlaubt, zu sagen, dass eine Behandlungsmöglichkeit gegen eine Krankheit hilft, wenn dies hinreichend bewiesen ist. Das kann für die Hypnose gar nicht angewandt werden, weil Doppelblindstudien in diesem Fall unmöglich sind. Darüber hinaus greift das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, wenn wir über andere Anwendungsgebiete zu positiv schreiben.
· „Die Hypnose hilft bei der Behandlung von Depressionen.“
· „Durch Hypnose erreichen Sie Ihr Traumgewicht.“
· „Hypnose macht Sie selbstbewusster.“
Konzentriert euch stattdessen auf Prozesse und Potenziale. Nur weil es nicht erwiesen ist, dass Hypnose gegen etwas hilft, heißt es nicht, dass sie nicht helfen kann oder dass Sie nicht dafür benutzt wird, etwas zu behandeln. Beachtet bitte auch, dass Hypnose immer in Begleitung einer anderen Therapie verwendet werden kann, beispielsweise der Psychotherapie. Der Standpunkt des Hypnoseinstitutes ist, dass seine Hypnosetherapeuten gerne mit anderen Medizinern zusammenarbeiten, sofern diese es erlauben.
· „Die Hypnose wird bisweilen zur Behandlung von Depressionen benutzt.“
· „Die Hypnose kann dabei helfen/unterstützen, Depressionen zu behandeln.“
· „Die Hypnose kann Ihnen dabei helfen, Ihren Appetit zu zügeln.“
· „Die Hypnose hilft Ihnen, sich zu entspannen und auf das Wichtige zu fokussieren. Aus dieser Ruhe können Sie eine neue Selbstsicherheit schöpfen.“
Wichtig ist, dass Ihr keine Erfolgsversprechen macht oder sonst irgendwie behauptet, dass die Hypnose eine wirksame Behandlungsmethode ist. Dafür haben wir leider nicht die rechtliche Grundlage.
Erwähnt außerdem schulmedizinische Betreuung. Wir wollen die Schulmedizin nicht ersetzen, wir wollen sie unterstützen. Weist also darauf hin, dass Patienten immer zuerst Ihren Hausarzt aufsuchen sollten, um zu überprüfen und abzuklären, ob ihre Leiden eine körperliche Ursache haben.
Die Texte für das Hypnoseinstitut lehnen sich mehr an konventionelles Content Marketing an, als unsere Texte es sonst tun. Sofern eine Keyworddichte vorgegeben ist, achtet bitte darauf, dass die Anzahl an Keywords den Text nicht unangenehm zu lesen macht.
Beachtet außerdem, dass ihr nicht so werblich werdet, wie wir es in anderen Texten sind. Ihr könnt das Hypnoseinstitut gerne erwähnen, – aber nur, wenn es für den Text gerade relevant ist. Ein- oder zweimal wäre toll. Aber ihr müsst keinen ganzen Abschnitt darauf verwenden.
Kundenansprache: Sie, Patienten
Selbstreferenzen: das Hypnoseinstitut, wir vom Hypnoseinstitut
Tonfall: professionell, neutral, nicht werblich
Referenzen zu Therapeuten: Hypnosetherapeuten, Heilpraktiker, Therapeuten (NICHT Hypnotiseure oder Hypnotherapeuten)
Struktur: ähnlich dem Beispieltext
Ohne Frage, so ist die Content- und Texterstellung für einen Hypnotiseur echt nicht einfach. Dennoch haben wir im Nachhinein ein sehr gutes Gefühl, uns erst anwaltlich beraten haben zu lassen und dann unsere Texter zu briefen. Ferner haben wir die ersten Texte alle intern Korrektur gelesen, bevor wir sie dann veröffentlicht haben.
Ferner ist uns bewusst geworden, wie viel Schrott im Internet partiell publiziert wird. Wir haben nun ein sehr gutes Gefühl uns am Heilmittelwerbegesetz orientiert zu haben. Abschließend ist festzuhalten, dass wir auch ein bisschen stolz sind auf unsere Texte des Hypnoseinstituts.